__ das Foto des Beschwerdeführers per Whatsapp übermittelt hatte, wurde am 8. Januar 2024 delegiert befragt. Er gab an, dass eine Person aus N.________ (Örtlichkeit) das Foto aus dem Spital beschafft habe. Diese Person heisse F.________, komme aus N.________ (Örtlichkeit), sei algerischer Staatsangehörigkeit und immer wieder einmal im Gefängnis gewesen. 3.3 In der bei der O.________ (Station) des Q.________ (Spital) gestützt auf Art. 194 StPO eingeholten schriftlichen Auskunft vom 21. April 2023 wurde ausgeführt, dass das umstrittene Bild des Beschwerdeführers nicht auf der O.___