ihn am 5. Juli 2021 habe besuchen wollen, dieser Besuch indes verweigert worden sei, da er sich in Untersuchungshaft befunden habe. Nachdem die Familie des Beschwerdeführers das Foto gesehen habe, hätten diese weitere Nachforschungen betrieben. D.________ habe der Familie erzählt, dass er den Beschwerdeführer am 5. Juli 2021 besuchen gekommen sei, mit dem Arzt auf Arabisch gesprochen und dieser Arzt das Foto veröffentlicht habe. Das Foto müsse ein paar Tage vorher publiziert worden sein. Er könne nicht sagen, ob es ein marokkanischer oder algerischer Arzt gewesen sei. Viele Personen hätten das Foto gesehen.