Der Streitgegenstand vor der Beschwerdekammer in Strafsachen wird durch das Anfechtungsobjekt bestimmt. Das vorliegende Anfechtungsobjekt, die Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 20. August 2024, befasst sich lediglich mit der Sistierung des Strafverfahrens BM 22 2447. Soweit der Beschwerdeführer in der Beschwerde vom 30. August 2024 einen Anwaltswechsel wünscht, geht dies über den Streitgegenstand hinaus. Es obliegt der Staatsanwaltschaft, hierüber zunächst zu befinden. Insoweit ist auf die Beschwerde nicht einzutreten.