BSG 162.11]). Der Beschwerdeführer, welcher sich im Verfahren BM 22 2447 als Straf- und Zivilkläger konstituiert hat, ist durch die angefochtene Sistierungsverfügung unmittelbar in seinen rechtlich geschützten Interessen betroffen und somit zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 382 Abs. 1 StPO). Auf die frist- und – als Laieneingabe – formgerecht eingereichte Beschwerde ist – unter Vorbehalt des Nachstehenden – einzutreten. Der Streitgegenstand vor der Beschwerdekammer in Strafsachen wird durch das Anfechtungsobjekt bestimmt.