Mit Eingabe vom 4. September 2024 teilte der unentgeltliche Rechtsvertreter des Beschwerdeführers Rechtsanwalt B.________ der Staatsanwaltschaft auf Nachfrage hin mit, dass die Eingabe des Beschwerdeführers als Beschwerde gegen die Sistierungsverfügung zu erachten sei. Mit Schreiben vom 30. September 2024 leitete die Staatsanwaltschaft die beiden Schreiben als Beschwerde zuständigkeitshalber an die Beschwerdekammer in Strafsachen weiter. Die Generalstaatsanwaltschaft verzichtete mit Eingabe vom 15. Oktober 2024 auf eine Stellungnahme.