Obergericht Cour suprême des Kantons Bern du canton de Berne Beschwerdekammer in Chambre de recours pénale Strafsachen Hochschulstrasse 17 Postfach Beschluss 3001 Bern BK 24 405 Telefon +41 31 635 48 09 Fax +41 31 634 50 54 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 28. Januar 2025 Besetzung Oberrichter Bähler (Präsident), Oberrichter Schmid, Oberrichter Gerber Gerichtsschreiberin Lauber Verfahrensbeteiligte unbekannte Täterschaft Beschuldigte Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern A.________ v.d. Rechtsanwalt B.________ Straf- und Zivilkläger/Beschwerdeführer Gegenstand Sistierung Strafverfahren wegen Verletzung des Geheim- oder Privatbe- reichs durch Aufnahmegeräte Beschwerde gegen die Verfügung der Regionalen Staatsanwalt- schaft Bern-Mittelland vom 20. August 2024 (BM 22 2447) Erwägungen: 1. Die Regionale Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland (nachfolgend: Staatsanwalt- schaft) führt ein Strafverfahren gegen unbekannte Täterschaft wegen Verletzung des Geheim- oder Privatbereichs durch Aufnahmegeräte. Am 20. August 2024 ver- fügte die Staatsanwaltschaft, dass die Untersuchung sistiert werde. Mit Schreiben vom 30. August 2024 wandte sich der Straf- und Zivilkläger A.________ (nachfol- gend: Beschwerdeführer) persönlich an die Staatsanwaltschaft. Mit Eingabe vom 4. September 2024 teilte der unentgeltliche Rechtsvertreter des Beschwerdeführers Rechtsanwalt B.________ der Staatsanwaltschaft auf Nachfrage hin mit, dass die Eingabe des Beschwerdeführers als Beschwerde gegen die Sistierungsverfügung zu erachten sei. Mit Schreiben vom 30. September 2024 leitete die Staatsanwalt- schaft die beiden Schreiben als Beschwerde zuständigkeitshalber an die Be- schwerdekammer in Strafsachen weiter. Die Generalstaatsanwaltschaft verzichtete mit Eingabe vom 15. Oktober 2024 auf eine Stellungnahme. Mit verfahrensleitender Verfügung vom 16. Oktober 2024 wurde auf die Anordnung eines zweiten Schrif- tenwechsels verzichtet und der Schriftenwechsel als abgeschlossen erachtet. 2. Verfügungen betreffend die Anordnung einer Sistierung können von den Parteien innert zehn Tagen bei der Beschwerdeinstanz angefochten werden (Art. 314 Abs. 5 i.V.m. Art. 322 Abs. 2 und Art. 393 ff. der Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO; SR 312.0]; Art. 35 des Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehör- den und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1] i.V.m. Art. 29 Abs. 2 des Or- ganisationsreglements des Obergerichts [OrR OG; BSG 162.11]). Der Beschwer- deführer, welcher sich im Verfahren BM 22 2447 als Straf- und Zivilkläger konstitu- iert hat, ist durch die angefochtene Sistierungsverfügung unmittelbar in seinen rechtlich geschützten Interessen betroffen und somit zur Beschwerdeführung legi- timiert (Art. 382 Abs. 1 StPO). Auf die frist- und – als Laieneingabe – formgerecht eingereichte Beschwerde ist – unter Vorbehalt des Nachstehenden – einzutreten. Der Streitgegenstand vor der Beschwerdekammer in Strafsachen wird durch das Anfechtungsobjekt bestimmt. Das vorliegende Anfechtungsobjekt, die Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 20. August 2024, befasst sich lediglich mit der Sistie- rung des Strafverfahrens BM 22 2447. Soweit der Beschwerdeführer in der Be- schwerde vom 30. August 2024 einen Anwaltswechsel wünscht, geht dies über den Streitgegenstand hinaus. Es obliegt der Staatsanwaltschaft, hierüber zunächst zu befinden. Insoweit ist auf die Beschwerde nicht einzutreten. 3. 3.1 Mit Eingabe vom 27. Dezember 2021 erstattete der Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt B.________, bei der Staatsanwaltschaft Strafanzeige gegen unbekannte Täterschaft wegen einer verbotenen Bildaufnahme im Spital. Der An- zeige liegt eine Bildaufnahme des Beschwerdeführers zugrunde, auf welcher er- sichtlich ist, wie dieser in Krankenhausbekleidung und an Apparate angeschlossen im Bett eines Spitals liegt. Der Beschwerdeführer ist der Auffassung, dass dieses Bild aufgrund der Kleidung, welche er trägt, in der Zeit vom 16. Juni bis 5. August 2021 in der O.________ (Station) des Q.________ (Spital) von einer unbekannten 2 Person aufgenommen worden sein muss. Die Bildaufnahme sei sodann von einer unbekannten Täterschaft ohne sein Einverständnis auf Facebook publiziert worden. 3.2 Am 17. November 2023 wurde der Beschwerdeführer delegiert befragt. Er brachte vor, dass er von C.________ (Mitarbeiter der O.________ (Station) des Q.________ (Spital)) wisse, dass D.________ ihn am 5. Juli 2021 habe besuchen wollen, dieser Besuch indes verweigert worden sei, da er sich in Untersuchungs- haft befunden habe. Nachdem die Familie des Beschwerdeführers das Foto gese- hen habe, hätten diese weitere Nachforschungen betrieben. D.________ habe der Familie erzählt, dass er den Beschwerdeführer am 5. Juli 2021 besuchen gekom- men sei, mit dem Arzt auf Arabisch gesprochen und dieser Arzt das Foto veröffent- licht habe. Das Foto müsse ein paar Tage vorher publiziert worden sein. Er könne nicht sagen, ob es ein marokkanischer oder algerischer Arzt gewesen sei. Viele Personen hätten das Foto gesehen. Immer wenn er nachgefragt habe, habe man ihm gesagt, dass das Foto von einem arabischen Arzt stamme. Niemand habe ihm indes den Namen nennen wollen. C.________ konnte sich anlässlich der delegierten Befragung vom 17. November 2023 nicht mehr daran erinnern, dem Beschwerdeführer den Namen D.________ als Besucher genannt zu haben. Er gab an, dass verweigerte Besuche im System nicht festgehalten würden. E.________, welcher am 27. November 2021 Rechtsanwalt B.________ das Foto des Beschwerdeführers per Whatsapp übermittelt hatte, wurde am 8. Januar 2024 delegiert befragt. Er gab an, dass eine Person aus N.________ (Örtlichkeit) das Foto aus dem Spital beschafft habe. Diese Person heisse F.________, komme aus N.________ (Örtlichkeit), sei algerischer Staatsangehörigkeit und immer wieder einmal im Gefängnis gewesen. 3.3 In der bei der O.________ (Station) des Q.________ (Spital) gestützt auf Art. 194 StPO eingeholten schriftlichen Auskunft vom 21. April 2023 wurde ausgeführt, dass das umstrittene Bild des Beschwerdeführers nicht auf der O.________ (Station), sondern mit hoher Wahrscheinlichkeit im Zeitraum vom 21. bis 24. Juni 2024 auf der P.________ (Station) des Q.________ (Spital) im Rahmen der Tagebuchdo- kumentation entstanden sei. Für die Annahme dieses Zeitraumes spreche, dass das Bild den Beschwerdeführer auf der P.________ (Station) des Q.________ (Spital) zeige, mit den Verbänden und Fixationen, wie sie zum damaligen Zeitpunkt angewandt worden seien (vgl. gleichermassen auch Z. 33 ff., 139 ff., 148 ff. des Protokolls der delegierten Einvernahme von C.________ vom 17. November 2023 sowie den Bericht der O.________ (Station) des Q.________ (Spital) betreffend Sachverhalt und Abklärungen zum Foto des Beschwerdeführers vom 16. Februar 2022). Zuvor sei der Beschwerdeführer auf der Bewachungs- und Intensivstation und nach dem 24. Juni 2021 wieder auf der O.________ (Station) des Q.________ (Spital) hospitalisiert gewesen. Die Bewachung auf der P.________ (Station) erfol- ge nicht durch Justizvollzugspersonal, sondern durch Mitarbeitende externer Si- cherheitsfirmen. Weiter wurde angemerkt, dass nebst dem medizinischen Personal sowie dem Bewachungspersonal auf der P.________ (Station) auch externe Besu- cher/Angehörige Zutritt zu den Räumlichkeiten und Personen der P.________ (Sta- tion) haben. Während der Hospitalisation vom 16. Juni bis 5. August 2021 habe der 3 Beschwerdeführer Besuche von Rechtsanwalt B.________, Gerichtspräsident G.________, der Dolmetscherin Frau H.________ sowie von Rechtsanwältin I.________ erhalten. 3.4 Mit Verfügung vom 26. Juli 2024 hiess die Staatsanwaltschaft den Beweisantrag von Rechtsanwalt B.________ auf Einvernahme von D.________ gut. Der Bewei- santrag auf Einvernahme des namentlich nicht bekannten Arztes wurde abgelehnt. Zur Begründung führte die Staatsanwaltschaft aus, die bisherigen Ermittlungen hät- ten ergeben, dass das Foto im Zeitraum vom 21. bis 24. Juni 2021 aufgenommen worden sein müsse, als sich der Beschwerdeführer auf der Abteilung P.________ (Station) des Q.________ (Spital) befunden habe. Offenbar würden solche Fotos jeweils aus medizinischen Zwecken erstellt und dem Patienten in der Folge aus- gehändigt. Während seiner Hospitalisation vom 16. Juni bis 5. August 2021 habe der Beschwerdeführer keinen Besuch von einer Person namens D.________ erhal- ten. Somit könne es nicht zutreffen, dass D.________ am 5. Juli 2021 mit einem arabisch sprechenden Arzt über den Beschwerdeführer bzw. die Publikation von dessen Foto gesprochen habe. Es müsse sich um eine falsche Information des Be- schwerdeführers handeln. Die Ermittlung und Befragung dieses Arztes könne un- terbleiben. Hingegen scheine die Person namens D.________ Näheres über die Publikation des Fotos des Beschwerdeführers zu wissen oder zumindest vorzuge- ben zu wissen. Dies gehe nicht allein aus der Einvernahme des Beschwerdeführers hervor, sondern auch aus der Einvernahme von E.________, welcher in Zusam- menhang mit der Publikation des Fotos von einer Person namens F.________ (ein Aliasname von D.________) aus N.________ (Örtlichkeit) (ehemaliger Aufent- haltsort von D.________) spreche. Die Einvernahme von D.________ als Aus- kunftsperson sei daher zur Ermittlung des rechtserheblichen Sachverhaltes not- wendig. 3.5 Am 26. Juli 2024 erhielt die Staatsanwaltschaft vom Migrationsdienst N.________ (Örtlichkeit) die telefonische Auskunft, dass D.________ bis am 31. Oktober 2023 im Bellechasse (recte: Freiburger Strafanstalt, Standort Bellechasse) gewesen sei. Wohin er nach seiner Entlassung gegangen sei, sei nicht bekannt. Er sei beim Mi- grationsort mit unbekanntem Aufenthaltsort vermerkt. 3.6 Dem Nachtrag der Kantonspolizei Bern vom 26. Januar 2024 lässt sich ergänzend entnehmen, dass die technische ID des publizierenden Facebook-Benutzerkontos F.________ anlässlich der Ermittlungen nicht habe erhoben werden können, womit auch die Registrierungsdaten nicht hätten erhältlich gemacht werden können. Ab- klärungen betreffend D.________ hätten ergeben, dass dieser über diverse Alias- Namen verfüge, wovon einige Vornamen auf F.________ lauteten. D.________ habe eine aktive Einreisesperre vom 28. Oktober 2016 bis zum 27. Oktober 2024. Er sei im Fahndungssystem RIPOL durch die Kantonspolizei N.________ (Örtlich- keit) mehrfach zur Aufenthaltsnachforschung ausgeschrieben. 3.7 Die Staatsanwaltschaft begründet die Sistierung der Untersuchung damit, dass eine Sistierung erfolgen könne, wenn die Täterschaft oder ihr Aufenthaltsort unbe- kannt seien. Für die Abklärung des Sachverhalts sei eine Einvernahme von D.________ als Auskunftsperson vorgesehen. Dessen Aufenthaltsort sei unbe- kannt. Er werde zur Aufenthaltsnachforschung ausgeschrieben, so dass bei Be- 4 kanntwerden des Aufenthaltsortes eine Einvernahme durchgeführt werden könne. Weiterführende, verhältnismässige Beweismassnahmen würden sich nicht anbie- ten. 3.8 Der Beschwerdeführer bringt dagegen im Wesentlichen sinngemäss vor, er sei im Besitz einer Telefonnummer (J.________), welche von D.________ verwendet worden sei. Des Weiteren habe er eine Telefonnummer (K.________) einer Person mit dem Vornamen L.________, welche die im Q.________ (Spital) tätige Person, welche Näheres über das Foto wisse, ebenfalls kenne. Nach seinen Informationen handle es sich um einen marokkanischen Mann. Die Sistierungsverfügung sei auf- zuheben. Es würden weitere Informationen vorliegen, um die unbekannte Täter- schaft zu identifizieren. 4. 4.1 Gemäss Art. 314 Abs. 1 Bst. a StPO kann die Staatsanwaltschaft eine Untersu- chung sistieren, wenn die Täterschaft oder ihr Aufenthalt unbekannt ist oder andere vorübergehende Verfahrenshindernisse bestehen. Die Sistierung ermöglicht, Un- tersuchungen, die wegen äusserer Gründe weder weitergeführt noch abgeschlos- sen werden können, unter bestimmten Voraussetzungen vorläufig ad acta zu legen (JOSITSCH/SCHMID, Schweizerische Strafprozessordnung Praxiskommentar, 4. Aufl. 2023, N. 1 zu Art. 314 StPO). Vor der Sistierung erhebt die Staatsanwaltschaft die Beweise, deren Verlust zu befürchten ist. Ist die Täterschaft oder ihr Aufenthalt un- bekannt, so leitet sie eine Fahndung ein (Art. 314 Abs. 3 StPO). 4.2 Die Beschwerde ist begründet. Es trifft zwar zu, dass die Auskunftsperson D.________, welche gemäss den schlüssigen Erwägungen der Staatsanwaltschaft in der Beweisverfügung vom 26. Juli 2024 allenfalls Angaben zur Publikation des Fotos des Beschwerdeführers machen könnte, derzeit unbekannten Aufenthalts ist und dass offenbar auch die polizeiliche Facebook-Recherche bezüglich des Benut- zerkontos F.________ keine weiteren Erkenntnisse hinsichtlich der zurzeit unbe- kannten Täterschaft oder den Aufenthaltsort von D.________ geliefert hat. Aller- dings hat der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde eine schweizerische Tele- fonnummer (J.________) genannt, welche von D.________ verwendet worden sein soll. Dass diese Telefonnummer von der Staatsanwaltschaft bereits abgeklärt wor- den ist resp. sich eine diesbezügliche Abklärung von vornherein als nicht erfolgs- versprechend erweist, wurde von der Generalstaatsanwaltschaft nicht geltend ge- macht. Es ist deshalb grundsätzlich davon auszugehen, dass insoweit noch eine weitere, mögliche Beweismassnahme besteht, um allenfalls Kontakt mit D.________ herzustellen. Die vom Beschwerdeführer genannte Telefonnummer J.________ gilt es mithin vorgängig einer allfälligen Sistierung der Untersuchung abzuklären. Gemäss den Angaben des Beschwerdeführers anlässlich seiner delegierten Ein- vernahme vom 17. November 2023 soll D.________ seiner Familie in Algerien zu- dem erzählt haben, dass er ihn am 5. Juli 2021 im Q.________ (Spital) besucht, mit einem arabisch sprechenden Arzt gesprochen und dieser das Foto des Be- schwerdeführers publiziert habe (vgl. Z. 66 ff. des Protokolls der delegierten Ein- vernahme des Beschwerdeführers vom 17. November 2023). Auch insoweit liegt 5 ein weiterer möglicher Ansatz zur Ermittlung der derzeit unbekannten Täterschaft vor. Es muss im Q.________ (Spital), insbesondere auf der P.________ (Station), wo das Foto nach derzeitigem Kenntnisstand mutmasslich gemacht worden ist, ab- geklärt werden, ob der Beschwerdeführer in der Zeit vom 21. Juni bis zum 5. Juli 2021 von einem Arzt oder einer Pflegeperson mit maghrebinischer Herkunft betreut worden ist und diese Person etwas mit der Publikation des vorliegend inkriminier- ten Fotos zu tun hat. Auch diese Abklärungen können nicht ohne Weiteres als von vornerein aussichtslos resp. nicht zielführend bezeichnet werden. Soweit die Staatsanwaltschaft die Angaben des Beschwerdeführers betreffend die Begegnung von D.________ mit einem arabisch sprechenden Arzt in der Beweisverfügung vom 26. Juli 2024 als falsche Information taxierte, da die Ermittlungen ergeben hät- ten, dass der Beschwerdeführer während seiner Hospitalisation vom 16. Juni bis 5. August 2021 keinen Besuch von einer Person namens D.________ erhalten habe, verkennt sie, dass der Beschwerdeführer an seiner Befragung ausgeführt hat, dass D.________ kein Besuch gestattet worden sei (vgl. Z. 69 ff. des Protokolls der de- legierten Einvernahme des Beschwerdeführers vom 17. November 2023). Verwei- gerte Besuche werden im Q.________ (Spital) gemäss den Angaben von C.________ nicht dokumentiert (vgl. Z. 103 ff. des Protokolls der delegierten Ein- vernahme vom 17. November 2023). Damit ist nicht gänzlich ausgeschlossen, dass die vom Beschwerdeführer geschilderte Begegnung von D.________ mit einem unbekannten, arabisch sprechenden Arzt im Q.________ (Spital) am 5. Juli 2021 stattgefunden hat, auch wenn sich C.________ nicht mehr daran erinnern konnte, dass er dem Beschwerdeführer den Namen D.________ genannt haben soll. Im- merhin hat aber auch C.________ an der delegierten Einvernahme vom 17. No- vember 2023 auf die Frage, was er dazu sage, dass er gemäss einem Schreiben des Beschwerdeführers an die Staatsanwaltschaft in einem Gespräch mit diesem im Monat Juli 2021 erwähnt haben soll, dass jemand gekommen sei, um ihn zu be- suchen, ihm jedoch keine Besuche erlaubt gewesen seien, geantwortet (Z. 65 ff. des Protokolls): Wenn ich ehrlich bin, weiss ich nicht mehr wer das war aber mir ist, dass dies damals ein Thema war. Es ist eine Spekulation aber es könnte der Anwalt gewesen sein. Dass ei- ner Person der Zugang zum Beschwerdeführer verweigert worden ist, wird mithin auch von C.________ nicht in Abrede gestellt. Gleichermassen gab E.________ an seiner delegierten Einvernahme vom 8. Januar 2024 an, gehört zu haben, dass die Person aus N.________ (Örtlichkeit) namens F.________ das Foto aus dem Spital herausgenommen habe (vgl. Z. 76 ff., 105 des Protokolls; vgl. dazu auch den von Rechtsanwalt B.________ anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme von C.________ am 17. November 2023 eingereichten Screenshot eines Face- book-Messanger-Verlaufs mit einem Benutzerkonto namens F.________, aus wel- chem ersichtlich ist, dass das – unbekannte – Gegenüber das Foto des Beschwer- deführers am 5. Juli 2023 versandt hat [vgl. auch S. 3 des Nachtrags der Kantons- polizei Bern vom 26. Januar 2024]). Bei der von E.________ beschriebenen Per- son könnte es sich durchaus um D.________ handeln, was wiederum die Schilde- rungen betreffend die angebliche Begegnung von D.________ mit einem arabisch sprechenden Arzt im Q.________ (Spital) bekräftigen würde. Bei der vorliegenden Ausgangslage geht es demnach nicht an, keine Abklärungen betreffend diesen Arzt resp. medizinischen Pflegepersonen mit maghrebinischer Herkunft, welche den 6 Beschwerdeführer im Q.________ (Spital) pflegten, zu tätigen. Es ist indiziert, in- soweit weitere Abklärungen zu tätigen, insbesondere durch Einholung einer Aus- kunft von der P.________ (Station) des Q.________ (Spital) sowie durch Kontak- tierung des vom Beschwerdeführer in der Beschwerde erwähnten L.________ (Te- lefonnummer: K.________), welcher den arabisch sprechenden Arzt mit offenbar marokkanischer Herkunft kennen soll. Eine Sistierung des Strafverfahrens ist der- zeit nicht gerechtfertigt. Es wurden noch nicht alle zumutbaren und verhältnismäs- sigen Ermittlungshandlungen getätigt, um die unbekannte Täterschaft zu eruieren. 5. Nach dem Gesagten ist die Sistierung der Strafuntersuchung nicht rechtens. Die hiergegen erhobene Beschwerde ist – soweit darauf einzutreten ist – gutzuheissen und die Sistierungsverfügung vom 20. August 2024 aufzuheben. Das Strafverfah- ren gegen unbekannte Täterschaft wegen Verletzung des Geheim- oder Privatbe- reichs ist weiterzuführen. 6. 6.1 Der Beschwerdeführer obsiegt in der Hauptsache, indem die angefochtene Sistie- rungsverfügung aufgehoben wird. Soweit er in seiner an die Staatsanwaltschaft ge- richteten sinngemässen Beschwerde Ausführungen bezüglich eines Wechsels der amtlichen Verteidigung macht und hierauf im Beschwerdeverfahren nicht eingetre- ten wird, sind die diesbezüglich entstandenen Aufwendungen geringfügig. Es recht- fertigt sich keine Kostenausscheidung. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, be- stimmt auf CHF 1'200.00, sind somit vom Kanton Bern zu tragen (Art. 428 Abs. 4 StPO). 6.2 Dem Beschwerdeführer wurde für das Verfahren BM 22 2447 die unentgeltliche Rechtspflege gewährt und Rechtsanwalt B.________ als amtlicher Rechtsbeistand bestellt (vgl. die Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 1. September 2023). Für das Beschwerdeverfahren hat der Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechts- pflege nicht beantragt (vgl. Art. 136 Abs. 3 StPO [in Kraft seit 1. Januar 2024], wo- nach im Rechtsmittelverfahren die unentgeltliche Rechtspflege neu zu beantragen ist). Ebenfalls liegt kein Antrag auf Ausrichtung einer Entschädigung vor (vgl. Art. 433 Abs. 2 StPO, wonach die Privatklägerschaft eine Entschädigungsforderung zu beantragen, beziffern und belegen hat). Es ist somit keine Entschädigung zu sprechen. 7 Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit darauf eingetreten wird. Die Verfügung der Regionalen Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland BM 22 2447 vom 20. August 2024 wird aufgehoben. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 1'200.00, trägt der Kanton Bern. 3. Es wird keine Entschädigung gesprochen. 4. Zu eröffnen: - dem Straf- und Zivilkläger/Beschwerdeführer, v.d. Rechtsanwalt B.________ (per Einschreiben) - der Generalstaatsanwaltschaft (per Kurier) Mitzuteilen: - der Regionalen Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland, Staatsanwältin M.________ (mit den Akten – per Kurier) Bern, 28. Januar 2025 Im Namen der Beschwerdekammer in Strafsachen Der Präsident: Oberrichter Bähler Die Gerichtsschreiberin: Lauber i.V. Gerichtsschreiberin Kurt Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgeset- zes (BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entspre- chen. 8