Zudem ist nicht ersichtlich, inwiefern die Beschwerdeführerin durch das vorliegende Beschwerdeverfahren anderweitige wirtschaftliche Einbussen erlitten haben soll. Im Übrigen wurde eine Entschädigung auch weder beantragt noch beziffert (Art. 433 Abs. 2 StPO). Insgesamt besteht somit kein Anspruch der D.________(AG) auf eine Entschädigung. 4 Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst: