Zu berücksichtigen gilt, dass die D.________(AG) im Beschwerdeverfahren nicht durch einen extern mandatierten Rechtsanwalt, sondern unternehmensintern durch Fürsprecher C.________, Mitarbeiter Legal der D.________(AG), vertreten wird, der offensichtlich nicht konkret für den vorliegenden Fall angestellt worden ist, so dass keine notwendigen Aufwendungen auszumachen sind (vgl. Art. 430 Abs. 1 Bst. c StPO sinngemäss). Zudem ist nicht ersichtlich, inwiefern die Beschwerdeführerin durch das vorliegende Beschwerdeverfahren anderweitige wirtschaftliche Einbussen erlitten haben soll.