Über die Ansprüche ist im Rahmen des Endentscheids zu befinden. In klaren Fällen kann die Staatsanwaltschaft schon im Vorverfahren darüber entscheiden (Art. 433 Abs. 2 StPO). Aufgrund der besonderen Konstellation und weil der D.________(AG) mit Blick auf die nachfolgenden Ausführungen klarerweise kein entschädigungswürdiger Aufwand entstanden ist, rechtfertigt es sich bereits zum jetzigen Zeitpunkt, über deren Entschädigung für das Beschwerdeverfahren zu entscheiden.