_ eine Stellungnahme einreichen lassen. Auch wenn die D.________(AG) in der Strafanzeige des Beschwerdeführers vom 15. Juli 2024 als Beschuldigte genannt wird, ist sie zufolge der falschen Bezeichnung im Anfechtungsobjekt vorliegend nicht verfahrensbeteiligt. Gemäss Art. 434 Abs. 1 StPO haben Dritte Anspruch auf angemessenen Ersatz ihres nicht auf andere Weise gedeckten Schadens sowie auf Genugtuung, wenn sie durch Verfahrenshandlungen oder bei der Unterstützung von Strafbehörden Schaden erlitten haben. Art. 433 Abs. 2 StPO ist sinngemäss anwendbar. Über die Ansprüche ist im Rahmen des Endentscheids zu befinden.