433 Abs. 2 StPO). Der nicht anwaltlich vertretene Beschwerdeführer hat keinen entsprechenden Antrag gestellt, weshalb ihm keine Entschädigung zugesprochen wird. 5.2.3 Die Beschuldigte hat sich im Beschwerdeverfahren nicht vernehmen lassen, sodass ihr von vornherein keine entschädigungswürdigen Aufwendungen entstanden sind (Art. 430 Abs. 1 Bst. c StPO). 5.2.4 Demgegenüber hat die D.________(AG) durch Fürsprecher C.________ eine Stellungnahme einreichen lassen.