(Website) [zuletzt besucht am: 13. Juni 2025]). 3.2 Zumal im Rubrum der angefochtenen Verfügung nicht die angezeigte und bekannte Person, die D.________(AG), sondern die A.________(AG) genannt wird, liegt ein offensichtlicher Verfahrensfehler vor. Dieser kann im Beschwerdeverfahren nicht geheilt werden (vgl. Art. 409 Abs. 1 StPO analog). Entsprechend ist die angefochtene Verfügung aufzuheben. Eine weitergehende Überprüfung des Entscheids ist unter diesen Umständen nicht angezeigt.