Den Strafanzeigebeilagen 1 und 4 kann denn auch entnommen werden, dass der Beschwerdeführer einen Telekomvertrag mit der D.________(AG) abgeschlossen und diese die in Frage stehende einseitige Vertragsänderung vorgenommen hat. Im Rubrum der angefochtenen Verfügung wird indes nicht die operativ tätige Tochtergesellschaft, die D.________(AG), sondern die Holdinggesellschaft, die A.________(AG), als beschuldigte Person aufgeführt (zur Unternehmensstruktur siehe E.________ (Website) [zuletzt besucht am: 13. Juni 2025]).