3. 3.1 Mit Strafanzeige vom 15. Juli 2024 wirft der Beschwerdeführer der Swisscom (Schweiz AG) (recte: D.________(AG)) vor, das Bundesgesetz gegen den unlauteren Wettbewerb in strafrechtlich relevanter Weise verletzt zu haben. Auch wenn in der Begründung der Strafanzeige jeweils von der «G.________» die Rede ist, richtet sich die Strafanzeige gemäss Deckblatt eindeutig gegen die D.________(AG). Den Strafanzeigebeilagen 1 und 4 kann denn auch entnommen werden, dass der Beschwerdeführer einen Telekomvertrag mit der D.________(AG) abgeschlossen und diese die in Frage stehende einseitige Vertragsänderung vorgenommen hat.