Anfechtungsobjekt ist ausschliesslich die Verfügung BM 24 30221 vom 10. September 2024, mit der die Staatsanwaltschaft das vom Beschwerdeführer mit Strafanzeige vom 15. Juli 2024 initiierte Strafverfahren wegen Widerhandlungen gegen das Gesetz über den unlauteren Wettbewerb (UWG; SR 241) nicht an die Hand genommen hat. Soweit der Beschwerdeführer im Zusammenhang mit dem zur Anzeige gebrachten Sachverhalt oberinstanzlich erstmals vorbringt, es stelle sich die Frage nach einer Nötigung gemäss Art. 181 des Schweizerischen Strafgesetzbuchs (StGB; SR 311.0), geht er über den Streitgegenstand hinaus.