1. Mit Verfügung vom 10. September 2024 nahm die Regionale Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland (nachfolgend: Staatsanwaltschaft/Vorinstanz) das Strafverfahren (BM 24 30221) wegen Widerhandlung gegen das Gesetz über den unlauteren Wettbewerb gegen die A.________(AG) (nachfolgend: Beschuldigte) nicht an die Hand. Dagegen erhob der Beschwerdeführer am 30. September 2024 persönlich Beschwerde bei der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Bern und beantragte sinngemäss die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Durchführung des Strafverfahrens.