Obergericht Cour suprême des Kantons Bern du canton de Berne Beschwerdekammer in Chambre de recours pénale Strafsachen Hochschulstrasse 17 Postfach Beschluss 3001 Bern BK 24 402 Telefon +41 31 635 48 09 Fax +41 31 634 50 54 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 16. Juni 2025 Besetzung Oberrichter Bähler (Präsident), Oberrichter Schmid, Oberrichter Horisberger Gerichtsschreiberin Lienhard Verfahrensbeteiligte A.________ (AG), Alte Tiefenaustrasse 6, 3050 Bern Beschuldigte Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Post- fach, 3001 Bern B.________ Straf- und Zivilkläger/Beschwerdeführer Gegenstand Nichtanhandnahme Strafverfahren wegen Widerhandlung gegen das Gesetz über den unlauteren Wettbewerb Beschwerde gegen die Verfügung der Regionalen Staatsanwalt- schaft Bern-Mittelland vom 10. September 2024 (BM 24 30221) Erwägungen: 1. Mit Verfügung vom 10. September 2024 nahm die Regionale Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland (nachfolgend: Staatsanwaltschaft/Vorinstanz) das Strafverfahren (BM 24 30221) wegen Widerhandlung gegen das Gesetz über den unlauteren Wett- bewerb gegen die A.________(AG) (nachfolgend: Beschuldigte) nicht an die Hand. Dagegen erhob der Beschwerdeführer am 30. September 2024 persönlich Be- schwerde bei der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Bern und beantragte sinngemäss die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Durchführung des Strafverfahrens. In der Folge eröffnete die Verfahrensleitung am 4. Oktober 2024 ein Beschwerdeverfahren und forderte den Beschwerdeführer zum Leisten einer Sicherheit von CHF 1'000.00 auf. Mit Verfügung vom 11. Oktober 2024 nahm die Verfahrensleitung i.V. vom Eingang der Sicherheitsleistung Kenntnis und gab den Parteien Gelegenheit zur Stellungnahme. Am 24. Oktober 2024 wurde von der Eingabe des Beschwerdeführers vom 22. Oktober 2024 Kenntnis genom- men und gegeben. Mit Stellungnahme vom 29. Oktober 2024 beantragte die Gene- ralstaatsanwaltschaft die kostenfällige Abweisung der Beschwerde. Die D.________ (AG), vertreten durch Fürsprecher C.________, beantragte mit Stellungnahme vom 30. Oktober 2024 die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei. Am 31. Oktober 2024 nahm und gab die Verfahrensleitung von der Stellungnahme der Generalstaatsanwaltschaft vom 29. Oktober 2024 und der Beschuldigten (bzw.: D.________ (AG)) Kenntnis. Mit Verfügungen vom 5. bzw. 19. November 2024 nahm und gab die Verfahrensleitung von den Schlussbemerkungen des Beschwer- deführers und der Beschuldigten (bzw.: D.________(AG)) vom 1. bzw. 7. November 2024 Kenntnis. 2. 2.1 Gegen Verfügungen der Staatsanwaltschaft kann bei der Beschwerdekammer in Strafsachen innert zehn Tagen schriftlich und begründet Beschwerde geführt werden (Art. 393 Abs. 1 Bst. a i.V.m. Art. 396 Abs. 1 StPO, Art. 35 des Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1] i.V.m. Art. 29 Abs. 2 des Organisationsreglements des Obergerichts [OrR OG; BSG 162.11]). Der Beschwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung unmit- telbar in seinen rechtlich geschützten Interessen betroffen und somit zur Beschwer- deführung legitimiert (Art. 382 Abs. 1 StPO). Auf die frist- und als Laieneingabe form- gerecht eingereichte Beschwerde ist – unter Vorbehalt des Nachstehenden (E. 2.2) – einzutreten. 2.2 Der Streitgegenstand im Beschwerdeverfahren wird durch das Anfechtungsobjekt bestimmt und begrenzt. Anfechtungsobjekt ist ausschliesslich die Verfügung BM 24 30221 vom 10. September 2024, mit der die Staatsanwaltschaft das vom Beschwer- deführer mit Strafanzeige vom 15. Juli 2024 initiierte Strafverfahren wegen Wider- handlungen gegen das Gesetz über den unlauteren Wettbewerb (UWG; SR 241) nicht an die Hand genommen hat. Soweit der Beschwerdeführer im Zusammenhang mit dem zur Anzeige gebrachten Sachverhalt oberinstanzlich erstmals vorbringt, es stelle sich die Frage nach einer Nötigung gemäss Art. 181 des Schweizerischen Strafgesetzbuchs (StGB; SR 311.0), geht er über den Streitgegenstand hinaus. 2 Seine diesbezüglichen Vorbringen sind im vorliegenden Beschwerdeverfahren nicht zu hören. Gleiches gilt, wenn er ausführt, die in Frage stehenden Leistungen beträfen die Grundversorgung, handelt es sich dabei doch nicht um eine strafrechtliche Fra- gestellung. 3. 3.1 Mit Strafanzeige vom 15. Juli 2024 wirft der Beschwerdeführer der Swisscom (Schweiz AG) (recte: D.________(AG)) vor, das Bundesgesetz gegen den unlaute- ren Wettbewerb in strafrechtlich relevanter Weise verletzt zu haben. Auch wenn in der Begründung der Strafanzeige jeweils von der «G.________» die Rede ist, richtet sich die Strafanzeige gemäss Deckblatt eindeutig gegen die D.________(AG). Den Strafanzeigebeilagen 1 und 4 kann denn auch entnommen werden, dass der Be- schwerdeführer einen Telekomvertrag mit der D.________(AG) abgeschlossen und diese die in Frage stehende einseitige Vertragsänderung vorgenommen hat. Im Ru- brum der angefochtenen Verfügung wird indes nicht die operativ tätige Tochterge- sellschaft, die D.________(AG), sondern die Holdinggesellschaft, die A.________(AG), als beschuldigte Person aufgeführt (zur Unternehmensstruktur siehe E.________ (Website) [zuletzt besucht am: 13. Juni 2025]). 3.2 Zumal im Rubrum der angefochtenen Verfügung nicht die angezeigte und bekannte Person, die D.________(AG), sondern die A.________(AG) genannt wird, liegt ein offensichtlicher Verfahrensfehler vor. Dieser kann im Beschwerdeverfahren nicht ge- heilt werden (vgl. Art. 409 Abs. 1 StPO analog). Entsprechend ist die angefochtene Verfügung aufzuheben. Eine weitergehende Überprüfung des Entscheids ist unter diesen Umständen nicht angezeigt. 4. Nach dem Gesagten ist die Beschwerde gutzuheissen, soweit darauf einzutreten ist. Die Nichtanhandnahmeverfügung BM 24 30221 der Staatsanwaltschaft vom 10. September 2024 ist aufzuheben. 5. 5.1 Bei diesem Ausgang des Beschwerdeverfahrens trägt der Kanton Bern die Verfah- renskosten, bestimmt auf CHF 600.00 (Art. 428 Abs. 4 StPO). Da die angefochtene Verfügung aufgrund eines offensichtlichen Verfahrensfehlers aufzuheben ist, kann ausnahmsweise auf eine Ausscheidung der auf das teilweise Nichteintreten auf die Beschwerde entfallenden Kosten verzichtet werden. Die vom Beschwerdeführer ge- leistete Sicherheit in der Höhe von CHF 1'000.00 ist zurückzuerstatten. 5.2 5.2.1 Kongruent dazu steht die Entschädigungsregelung von Art. 436 Abs. 3 StPO, wo- nach die Parteien im Falle einer Kassation Anspruch auf eine angemessene Ent- schädigung für ihre Aufwendungen im Rechtsmittelverfahren haben. Diese Bestim- mung verweist zwar einzig auf Art. 409 StPO (Kassation im Berufungsverfahren), muss aber nach einhelliger Lehrmeinung auch im Beschwerdeverfahren anwendbar sein, wenn eine Rückweisung nach Art. 397 Abs. 2 StPO erfolgt (GRIESSER, in: Kom- mentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2020, N. 4 zu Art. 436 StPO; WEHRENBERG/FRANK, in: Basler Kommentar Schweizerische Strafprozess- 3 ordnung, 2. Aufl. 2014, N. 14 zu Art. 436 StPO mit weiteren Hinweisen sowie GUIDON, Die Beschwerde gemäss Schweizerischer Strafprozessordnung, Diss. BE 2011, Rz. 580). Anspruch auf eine Entschädigung gestützt auf Art. 436 Abs. 3 StPO hat nicht nur die beschwerdeführende obsiegende Partei, sondern auch die übrigen Par- teien des Beschwerdeverfahrens. Entgegen einer früher geltenden Praxis der Be- schwerdekammer ist damit auch den am Beschwerdeverfahren teilnehmenden Be- schuldigten eine Entschädigung für ihre notwendigen Aufwendungen im Beschwer- deverfahren auszurichten, unabhängig von den gestellten Anträgen (vgl. statt vieler Beschluss des Obergerichts des Kantons BK 22 307 vom 23. Februar 2023 E. 7.2). 5.2.2 Im Gegensatz zur beschuldigten Person (Art. 429 Abs. 2 StPO) hat die Privatkläger- schaft ihre Entschädigungsforderung ausdrücklich zu beantragen und zu beziffern (Art. 433 Abs. 2 StPO). Der nicht anwaltlich vertretene Beschwerdeführer hat keinen entsprechenden Antrag gestellt, weshalb ihm keine Entschädigung zugesprochen wird. 5.2.3 Die Beschuldigte hat sich im Beschwerdeverfahren nicht vernehmen lassen, sodass ihr von vornherein keine entschädigungswürdigen Aufwendungen entstanden sind (Art. 430 Abs. 1 Bst. c StPO). 5.2.4 Demgegenüber hat die D.________(AG) durch Fürsprecher C.________ eine Stel- lungnahme einreichen lassen. Auch wenn die D.________(AG) in der Strafanzeige des Beschwerdeführers vom 15. Juli 2024 als Beschuldigte genannt wird, ist sie zu- folge der falschen Bezeichnung im Anfechtungsobjekt vorliegend nicht verfahrens- beteiligt. Gemäss Art. 434 Abs. 1 StPO haben Dritte Anspruch auf angemessenen Ersatz ihres nicht auf andere Weise gedeckten Schadens sowie auf Genugtuung, wenn sie durch Verfahrenshandlungen oder bei der Unterstützung von Strafbehör- den Schaden erlitten haben. Art. 433 Abs. 2 StPO ist sinngemäss anwendbar. Über die Ansprüche ist im Rahmen des Endentscheids zu befinden. In klaren Fällen kann die Staatsanwaltschaft schon im Vorverfahren darüber entscheiden (Art. 433 Abs. 2 StPO). Aufgrund der besonderen Konstellation und weil der D.________(AG) mit Blick auf die nachfolgenden Ausführungen klarerweise kein entschädigungswürdiger Aufwand entstanden ist, rechtfertigt es sich bereits zum jetzigen Zeitpunkt, über de- ren Entschädigung für das Beschwerdeverfahren zu entscheiden. Zu berücksichti- gen gilt, dass die D.________(AG) im Beschwerdeverfahren nicht durch einen extern mandatierten Rechtsanwalt, sondern unternehmensintern durch Fürsprecher C.________, Mitarbeiter Legal der D.________(AG), vertreten wird, der offensicht- lich nicht konkret für den vorliegenden Fall angestellt worden ist, so dass keine not- wendigen Aufwendungen auszumachen sind (vgl. Art. 430 Abs. 1 Bst. c StPO sinn- gemäss). Zudem ist nicht ersichtlich, inwiefern die Beschwerdeführerin durch das vorliegende Beschwerdeverfahren anderweitige wirtschaftliche Einbussen erlitten haben soll. Im Übrigen wurde eine Entschädigung auch weder beantragt noch bezif- fert (Art. 433 Abs. 2 StPO). Insgesamt besteht somit kein Anspruch der D.________(AG) auf eine Entschädigung. 4 Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit darauf eingetreten wird. Die Verfügung der Regionalen Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland BM 24 30221 vom 10. September 2024 wird aufgehoben. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 600.00, trägt der Kanton Bern. Die geleistete Sicherheit von CHF 1’000.00 wird dem Beschwerdeführer zurück- erstattet. 3. Es werden keine Entschädigungen gesprochen. 4. Zu eröffnen: - dem Straf- und Zivilkläger/Beschwerdeführer (per Einschreiben) - der Beschuldigten (per Einschreiben) - der Generalstaatsanwaltschaft (per Kurier) Mitzuteilen: - der Regionalen Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland, Leitender Staatsanwalt F.________ (mit den Akten – per Kurier) Bern, 16. Juni 2025 Im Namen der Beschwerdekammer in Strafsachen Der Präsident: Oberrichter Bähler Die Gerichtsschreiberin: Lienhard Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen. 5