6. Die amtliche Entschädigung von Rechtsanwalt Dr. B.________ wird am Ende des Verfahrens durch die Staatsanwaltschaft oder das urteilende Gericht festgesetzt, wobei für die Höhe auf die diesbezüglichen Überlegungen der Beschwerdekammer (vgl. E. 4.3) verwiesen wird. 7. Zu eröffnen: - der beschwerten Dritten/Beschwerdeführerin 1 (per Einschreiben) - dem Beschuldigten/Beschwerdeführer 2, a.v.d. Rechtsanwalt B.________ (per Einschreiben) - der Generalstaatsanwaltschaft (per Kurier) Mitzuteilen: - der Regionalen Staatsanwaltschaft Berner Jura-Seeland, Staatsanwalt E.________ (per B-Post)