4 schwerde der Beschwerdeführerin vernehmen liess und sich sein Aufwand folglich auf die Kenntnisnahme der Beschwerde der Beschwerdeführerin sowie der Verfügungen der Beschwerdekammer beschränkte, scheint eine amtliche Entschädigung von maximal CHF 200.00 (inkl. Auslagen und MWST) für das vorliegende Beschwerdeverfahren als angemessen. 5 Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst: