Die amtliche Entschädigung von Rechtsanwalt Dr. B.________ wird am Ende des Verfahrens durch die Staatsanwaltschaft oder das urteilende Gericht festgesetzt (Art. 135 Abs. 2 StPO). Mit Blick auf die offensichtlich fehlende Legitimation des Beschwerdeführers handelt es sich bei der von ihm erhobenen Beschwerde nach Meinung der Beschwerdekammer nicht um gebotenen und entschädigungswürdigen Aufwand im Sinne von Art. 42 Abs. 1 des Kantonalen Anwaltsgesetzes (KAG; BSG 168.11). Da der Beschwerdeführer sich nicht zur Be-