4. 4.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens werden die Beschwerdeführerin und der Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Verfahrenskosten, bestimmt auf CHF 1'200.00, werden ihnen anteilsmässig auferlegt. Mit Blick auf den entstandenen Aufwand trägt der Beschwerdeführer die Kosten im Umfang eines Drittels, ausmachend CHF 400.00. Die Beschwerdeführerin trägt die Kosten im Umfang von zwei Dritteln, ausmachend CHF 800.00. 4.2 Der Beschwerdeführerin ist bei diesem Ausgang des Verfahrens keine Entschädigung auszurichten.