So arbeitete die Beschwerdeführerin nach eigenen Angaben früher nur unregelmässig. Mit Blick darauf sowie den Umstand, dass sie erst seit Februar 2023 in der Schweiz lebt und vor ihrer Heirat in D.________(Land) wohnhaft war (von wo sie gemäss ihren Angaben keine verwertbaren Steuerdokumente habe), mutet es unglaubhaft an, dass sie über voreheliches Erspartes im Umfang von CHF 4'800.00 verfügen will. Demgegenüber wird der Beschwerdeführer verdächtigt, aus einer mutmasslich unrechtmässigen Parkplatzbewirtschaftung grössere Beträge erwirtschaftet zu haben.