so dass ohne konkrete Belege, wonach das Bargeld tatsächlich aus (Eigen-)Mitteln der Beschwerdeführerin stamme, derzeit davon auszugehen sei, die CHF 4'800.00 gehörten dem Beschwerdeführer. Die Beschwerdeführerin macht geltend, das Geld sei Erspartes, das sie in die Ehe eingebracht habe und für schlechte Zeiten brauche (vgl. bereits Eingabe der Beschwerdeführerin an die Staatsanwaltschaft vom 28. August 2024). Es sei im Kleiderschrank unter ihrer Wäsche gewesen. Weiter gibt sie in ihrer Eingabe vom 21. Oktober 2024 (Nachbesserung Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege) an, sie gehe derzeit keiner Er-