Gemäss Verzeichnis Sicherstellung vom 21. August 2024 wurde der Bargeldbetrag im Schlafzimmerschrank (Mitte zwischen Kleidern) gefunden. Das Geld befand sich somit (auch) im Herrschaftsbereich des Beschwerdeführers. Die Staatsanwaltschaft kommt in der angefochtenen Verfügung zum Schluss, gemäss Erkenntnissen der Polizei arbeite die Beschwerdeführerin nicht, so dass ohne konkrete Belege, wonach das Bargeld tatsächlich aus (Eigen-)Mitteln der Beschwerdeführerin stamme, derzeit davon auszugehen sei, die CHF 4'800.00 gehörten dem Beschwerdeführer.