Mit Blick darauf ist der Beschwerdeführer nicht zur Beschwerde legitimiert, weshalb auf diese nicht einzutreten ist. Der Umstand, dass er mit seiner Ehefrau eine Wohngemeinschaft bildet, führt entgegen seinen Vorbringen nicht zu einer eigenen unmittelbaren Betroffenheit. Seine Beziehung zur angeblichen Eigentümerin des Bargeldbetrages begründet einzig eine mittelbare Betroffenheit, welche ihn nicht zur Beschwerdeführung legitimiert. Seine Stellung als Beschuldigter reicht für die Begründung einer Legitimation nicht aus. Der Beschwerdeführer behielt sich zwar weitere Ausführungen zur Legitimation vor.