2023, N. 70 ff. zu Art. 263 StPO). 2 2.3 Vorliegend ist strittig, wer Inhaber des beschlagnahmten Bargeldes ist. Die Beschwerdeführerin und der Beschwerdeführer behaupten entgegen der Annahme der Staatsanwaltschaft in der angefochtenen Verfügung, das Bargeld gehöre der Beschwerdeführerin. Mit Blick darauf ist der Beschwerdeführer nicht zur Beschwerde legitimiert, weshalb auf diese nicht einzutreten ist.