382 Abs. 1 StPO). 2.2 Zur Beschwerde gegen eine Beschlagnahmeverfügung legitimiert sind der beschuldigte Inhaber eines beschlagnahmten Gegenstandes oder Dritte, soweit sie sich auf eigene Eigentumsrechte oder die Wirtschaftsfreiheit berufen können (z.B. Eigentümer, Mieter, Nutzniesser). Nicht legitimiert sind demgegenüber bloss mittelbar betroffene Dritte (Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern BK 24 226 vom 1. Oktober 2024 E. 4.1 mit Verweis auf das Urteil des Bundesgerichts 6B_1004/2019 vom 11. März 2020 E. 2.1 und BOMMER/GOLDSCHMID, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2023, N. 70 ff.