Die Generalstaatsanwaltschaft beantragte in ihrer Stellungnahme vom 23. Oktober 2024, auf die Beschwerde des Beschwerdeführers sei nicht einzutreten und die Beschwerde der Beschwerdeführerin sei abzuweisen. Mit Verfügung vom 12. November 2024 wies der Verfahrensleiter das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege der Beschwerdeführerin ab.