als amtlicher Anwalt beizuordnen. Mit Verfügung vom 15. Oktober 2024 eröffnete der Verfahrensleiter der Beschwerdekammer gestützt auf die beiden Beschwerden ein Beschwerdeverfahren (BK 24 401+403) und setzte der Beschwerdeführerin eine Nachfrist, um ihr Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege rechtsgenüglich zu begründen und zu belegen. Die Generalstaatsanwaltschaft beantragte in ihrer Stellungnahme vom 23. Oktober 2024, auf die Beschwerde des Beschwerdeführers sei nicht einzutreten und die Beschwerde der Beschwerdeführerin sei abzuweisen.