Obergericht Cour suprême des Kantons Bern du canton de Berne Beschwerdekammer in Chambre de recours pénale Strafsachen Hochschulstrasse 17 Postfach Beschluss 3001 Bern BK 24 401+403 Telefon +41 31 635 48 09 Fax +41 31 634 50 54 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 26. Februar 2025 Besetzung Oberrichter Bähler (Präsident), Oberrichter Schmid, Oberrichter Horisberger Gerichtsschreiberin Kurt Verfahrensbeteiligte A.________ a.v.d. Rechtsanwalt Dr. B.________ Beschuldigter/Beschwerdeführer 2 Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern C.________ beschwerte Dritte/Beschwerdeführerin 1 Gegenstand Beschlagnahme Strafverfahren wegen Nötigung, evtl. Betrugs sowie Geldwäsche- rei Beschwerde gegen die Verfügung der Regionalen Staatsanwalt- schaft Berner Jura-Seeland vom 17. September 2024 (BJS 24 589) Erwägungen: 1. Die Regionale Staatsanwaltschaft Berner Jura-Seeland (nachfolgend: Staatsan- waltschaft) führt gegen den Beschuldigten ein Strafverfahren wegen Nötigung, evtl. Betrugs sowie Geldwäscherei (BJS 24 15074). In dessen Rahmen ordnete sie am 14. August 2024 eine Hausdurchsuchung beim Beschuldigten an. U.a. wurde ein Bargeldbetrag von CHF 4'800.00 sichergestellt und mit Verfügung vom 17. Sep- tember 2024 beschlagnahmt. Dagegen reichten sowohl die Ehefrau des Beschul- digten (nachfolgend: Beschwerdeführerin) sowie der Beschuldigte (nachfolgend: Beschwerdeführer), verteidigt durch Rechtsanwalt B.________, am 30. September 2024 Beschwerde bei der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Bern (nachfolgend: Beschwerdekammer) ein. Beide beantragten, die Verfügung sei aufzuheben und der Bargeldbetrag der Beschwerdeführerin heraus- zugeben. Der Beschwerdeführer beantragte zusätzlich und eventualiter, es sei ihm der Betrag zu Handen der Beschwerdeführerin auszubezahlen. Zudem beantragte die Beschwerdeführerin die unentgeltliche Rechtspflege. Der Beschwerdeführer beantragte, ihm sei für das mit vorliegender Beschwerde anhängig gemachte Ver- fahren Rechtsanwalt Dr. B.________ als amtlicher Anwalt beizuordnen. Mit Verfü- gung vom 15. Oktober 2024 eröffnete der Verfahrensleiter der Beschwerdekammer gestützt auf die beiden Beschwerden ein Beschwerdeverfahren (BK 24 401+403) und setzte der Beschwerdeführerin eine Nachfrist, um ihr Gesuch um unentgeltli- che Rechtspflege rechtsgenüglich zu begründen und zu belegen. Die General- staatsanwaltschaft beantragte in ihrer Stellungnahme vom 23. Oktober 2024, auf die Beschwerde des Beschwerdeführers sei nicht einzutreten und die Beschwerde der Beschwerdeführerin sei abzuweisen. Mit Verfügung vom 12. November 2024 wies der Verfahrensleiter das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege der Be- schwerdeführerin ab. 2. 2.1 Gegen Verfügungen und Verfahrenshandlungen der Staatsanwaltschaft kann bei der Beschwerdekammer innert zehn Tagen schriftlich und begründet Beschwerde geführt werden (Art. 393 Abs. 1 Bst. a i.V.m. Art. 396 Abs. 1 der Strafprozessord- nung [StPO; SR 312.0], Art. 35 des Gesetzes über die Organisation der Gerichts- behörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1] i.V.m. Art. 29 Abs. 2 des Organisationsreglements des Obergerichts [OrR OG; BSG 162.11]). Zur Be- schwerdeführung legitimiert ist jede Partei, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheids hat (Art. 382 Abs. 1 StPO). 2.2 Zur Beschwerde gegen eine Beschlagnahmeverfügung legitimiert sind der be- schuldigte Inhaber eines beschlagnahmten Gegenstandes oder Dritte, soweit sie sich auf eigene Eigentumsrechte oder die Wirtschaftsfreiheit berufen können (z.B. Eigentümer, Mieter, Nutzniesser). Nicht legitimiert sind demgegenüber bloss mittel- bar betroffene Dritte (Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern BK 24 226 vom 1. Oktober 2024 E. 4.1 mit Verweis auf das Urteil des Bundesgerichts 6B_1004/2019 vom 11. März 2020 E. 2.1 und BOMMER/GOLDSCHMID, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2023, N. 70 ff. zu Art. 263 StPO). 2 2.3 Vorliegend ist strittig, wer Inhaber des beschlagnahmten Bargeldes ist. Die Be- schwerdeführerin und der Beschwerdeführer behaupten entgegen der Annahme der Staatsanwaltschaft in der angefochtenen Verfügung, das Bargeld gehöre der Beschwerdeführerin. Mit Blick darauf ist der Beschwerdeführer nicht zur Beschwerde legitimiert, weshalb auf diese nicht einzutreten ist. Der Umstand, dass er mit seiner Ehefrau eine Wohngemeinschaft bildet, führt entgegen seinen Vorbringen nicht zu einer eigenen unmittelbaren Betroffenheit. Seine Beziehung zur angeblichen Eigentümerin des Bargeldbetrages begründet einzig eine mittelbare Betroffenheit, welche ihn nicht zur Beschwerdeführung legitimiert. Seine Stellung als Beschuldigter reicht für die Begründung einer Legitimation nicht aus. Der Beschwerdeführer behielt sich zwar weitere Ausführungen zur Legitimation vor. Das verpflichtet die Beschwerdekam- mer aber nicht, im hierfür eine Nachfrist anzusetzen. Wie der Rechtsvertretung des Beschwerdeführers bekannt sein muss, stellt die Frist zur Einreichung einer Be- schwerde gemäss Art. 396 Abs. 1 StPO eine gesetzliche Frist dar, die nicht er- streckt werden kann (Art. 89 Abs. 1 StPO). Im Rahmen der Begründung gemäss Art. 385 Abs. 1 Bst. b StPO hat die beschwerdeführende Person insbesondere auch ihre Beschwerdeberechtigung im Sinne von Art. 382 StPO darzulegen, sofern diese nicht offensichtlich gegeben ist. Dies gilt jedenfalls für juristisch versierte oder anwaltlich verbeiständete Rechtssuchende (vgl. Urteil des Bundesgerichts 7B_112/2022 vom 22. November 2023 E. 2.1 f.). 2.4 Die Beschwerdeführerin macht geltend, das Bargeld gehöre ihr. Bei dieser Frage handelt es sich um eine auch im Hinblick auf die materielle Beurteilung relevante und damit doppelrelevante Tatsache, weshalb von der Legitimation der Beschwer- deführerin auszugehen und auf ihre form- und fristgerechte Beschwerde einzutre- ten ist. Die Beschlagnahme wurde ihr zwar nicht eröffnet. Offensichtlich hat sie aber Kenntnis davon erhalten und ihr ist kein Nachteil erwachsen. 3. Die Staatsanwaltschaft trägt betreffend die Voraussetzungen der Beschlagnahme, wozu auch die Berechtigung des Beschuldigten an zu beschlagnahmenden Ge- genständen bzw. Vermögenswerten gehört, grundsätzlich die Beweislast (vgl. auch Beschluss der Beschwerdekammer BK 22 185 vom 9. September 2022 E. 4.9). Das bedeutet aber nicht, dass die blosse Behauptung eines Dritten ausreicht, die Berechtigung des Beschuldigten auszuschliessen. Gemäss Verzeichnis Sicherstel- lung vom 21. August 2024 wurde der Bargeldbetrag im Schlafzimmerschrank (Mitte zwischen Kleidern) gefunden. Das Geld befand sich somit (auch) im Herrschaftsbe- reich des Beschwerdeführers. Die Staatsanwaltschaft kommt in der angefochtenen Verfügung zum Schluss, gemäss Erkenntnissen der Polizei arbeite die Beschwer- deführerin nicht, so dass ohne konkrete Belege, wonach das Bargeld tatsächlich aus (Eigen-)Mitteln der Beschwerdeführerin stamme, derzeit davon auszugehen sei, die CHF 4'800.00 gehörten dem Beschwerdeführer. Die Beschwerdeführerin macht geltend, das Geld sei Erspartes, das sie in die Ehe eingebracht habe und für schlechte Zeiten brauche (vgl. bereits Eingabe der Beschwerdeführerin an die Staatsanwaltschaft vom 28. August 2024). Es sei im Kleiderschrank unter ihrer Wäsche gewesen. Weiter gibt sie in ihrer Eingabe vom 21. Oktober 2024 (Nach- besserung Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege) an, sie gehe derzeit keiner Er- 3 werbstätigkeit nach und habe auch vorher nur unregelmässig gearbeitet. Sie lebe erst seit Februar 2023 in der Schweiz und sei vor ihrer Heirat in D.________ (Land) wohnhaft gewesen. Sie habe von dort keine verwertbaren Steuerdokumente. Mit Blick auf diese Ausgangslage scheint es auch nach Ansicht der Kammer nicht glaubhaft, dass der am 14. August 2024 sichergestellte Bargeldbetrag ihr gehört, selbst wenn dieser sich zwischen ihren Kleidern befunden haben sollte. Es trifft zwar zu, dass in der Regel für Erspartes, welches in bar zu Hause aufbewahrt wird, kein schriftlicher Beleg vorhanden ist. Vorliegend bestehen aber mit Blick auf die Angaben der Beschwerdeführerin keinerlei Hinweise, die ihre Behauptung stützen und darauf hinweisen, es sei ihr Geld. So arbeitete die Beschwerdeführerin nach eigenen Angaben früher nur unregelmässig. Mit Blick darauf sowie den Umstand, dass sie erst seit Februar 2023 in der Schweiz lebt und vor ihrer Heirat in D.________(Land) wohnhaft war (von wo sie gemäss ihren Angaben keine ver- wertbaren Steuerdokumente habe), mutet es unglaubhaft an, dass sie über vorehe- liches Erspartes im Umfang von CHF 4'800.00 verfügen will. Demgegenüber wird der Beschwerdeführer verdächtigt, aus einer mutmasslich unrechtmässigen Park- platzbewirtschaftung grössere Beträge erwirtschaftet zu haben. Die in diesem Zu- sammenhang eingehenden Vermögenswerte wurden scheinbar grösstenteils bar bezogen (vgl. «Reporting Entity Summary Report», in Ordner I BJS 24 589; Faszi- kel Einzelne Tatbestände sowie Einvernahme des Beschwerdeführers vom 21. Au- gust 2024, Z. 975 ff.), weshalb es deutlich wahrscheinlicher ist, dass dieser Bar- geldbetrag dem Beschuldigten gehört. Die Beschwerde ist abzuweisen. 4. 4.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens werden die Beschwerdeführerin und der Be- schwerdeführer kostenpflichtig (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Verfahrenskosten, be- stimmt auf CHF 1'200.00, werden ihnen anteilsmässig auferlegt. Mit Blick auf den entstandenen Aufwand trägt der Beschwerdeführer die Kosten im Umfang eines Drittels, ausmachend CHF 400.00. Die Beschwerdeführerin trägt die Kosten im Umfang von zwei Dritteln, ausmachend CHF 800.00. 4.2 Der Beschwerdeführerin ist bei diesem Ausgang des Verfahrens keine Entschädi- gung auszurichten. 4.3 Die durch die Staatsanwaltschaft mit Verfügung vom 24. September 2024 gewährte amtliche Verteidigung des Beschwerdeführers durch Rechtsanwalt Dr. B.________ gilt auch für das vorliegende Beschwerdeverfahren, zumal anders als in BK 24 366- 368 nicht bereits zu einem früheren Zeitpunkt durch die Verfahrensleitung der Be- schwerdekammer über die amtliche Verteidigung im Beschwerdeverfahren ent- schieden worden ist. Die amtliche Entschädigung von Rechtsanwalt Dr. B.________ wird am Ende des Verfahrens durch die Staatsanwaltschaft oder das urteilende Gericht festgesetzt (Art. 135 Abs. 2 StPO). Mit Blick auf die offensichtlich fehlende Legitimation des Beschwerdeführers handelt es sich bei der von ihm er- hobenen Beschwerde nach Meinung der Beschwerdekammer nicht um gebotenen und entschädigungswürdigen Aufwand im Sinne von Art. 42 Abs. 1 des Kantonalen Anwaltsgesetzes (KAG; BSG 168.11). Da der Beschwerdeführer sich nicht zur Be- 4 schwerde der Beschwerdeführerin vernehmen liess und sich sein Aufwand folglich auf die Kenntnisnahme der Beschwerde der Beschwerdeführerin sowie der Verfü- gungen der Beschwerdekammer beschränkte, scheint eine amtliche Entschädigung von maximal CHF 200.00 (inkl. Auslagen und MWST) für das vorliegende Be- schwerdeverfahren als angemessen. 5 Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst: 1. Die amtliche Verteidigung des Beschwerdeführers durch Rechtsanwalt Dr. B.________ gilt auch im Beschwerdeverfahren. 2. Auf die Beschwerde des Beschwerdeführers ist nicht einzutreten. 3. Die Beschwerde der Beschwerdeführerin wird abgewiesen. 4. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 1'200.00, werden im Um- fang eines Drittels, ausmachend CHF 400.00, dem Beschwerdeführer und im Umfang von zwei Dritteln, ausmachend CHF 800.00, der Beschwerdeführerin zur Bezahlung auferlegt. 5. Der Beschwerdeführerin wird keine Entschädigung zugesprochen. 6. Die amtliche Entschädigung von Rechtsanwalt Dr. B.________ wird am Ende des Verfahrens durch die Staatsanwaltschaft oder das urteilende Gericht festgesetzt, wo- bei für die Höhe auf die diesbezüglichen Überlegungen der Beschwerdekammer (vgl. E. 4.3) verwiesen wird. 7. Zu eröffnen: - der beschwerten Dritten/Beschwerdeführerin 1 (per Einschreiben) - dem Beschuldigten/Beschwerdeführer 2, a.v.d. Rechtsanwalt B.________ (per Einschreiben) - der Generalstaatsanwaltschaft (per Kurier) Mitzuteilen: - der Regionalen Staatsanwaltschaft Berner Jura-Seeland, Staatsanwalt E.________ (per B-Post) Bern, 26. Februar 2025 Im Namen der Beschwerdekammer in Strafsachen Der Präsident: Oberrichter Bähler Die Gerichtsschreiberin: Kurt i.V. Gerichtsschreiberin Lauber Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden durch die Beschwerdekammer in Strafsachen in Rechnung gestellt. 6 Rechtsmittelbelehrung folgt auf der nächsten Seite! Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgeset- zes (BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entspre- chen. 7