3. Das mit persönlicher Eingabe gestellte Gesuch des Beschwerdeführers um Wechsel der unentgeltlichen Verbeiständung im Beschwerdeverfahren wird abgewiesen. 4. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 5. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 2’000.00, werden vom Kanton Bern getragen. Eine Rückzahlungspflicht des Beschwerdeführers entfällt. 6. Die Entschädigung des unentgeltlichen Rechtsbeistandes des Beschwerdeführers, Rechtsanwalt J.________, wird am Ende des Verfahrens festgesetzt. Eine Rückzahlungspflicht des Beschwerdeführers entfällt.