Die Beschuldigten 1 bis 3 verzichteten, teilweise mit Verweis auf die Ausführungen der Generalstaatsanwaltschaft, auf eine Stellungnahme. Vor diesem Hintergrund erscheint eine Entschädigung von CHF 250.00 (inkl. Auslagen und MWST) pro Beschuldigter als angemessen. Die Entschädigungen werden aus der Staatskasse entrichtet. 9 Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst: 1. Der Beschwerdeführer wird im Beschwerdeverfahren lediglich als Strafkläger zugelassen. 2. Das sinngemässe Wiederherstellungsgesuch wird abgewiesen.