Für das Verfassen (inkl. Studium der Beschwerde) der mit Deckblatt und Grussformel knapp zehnseitigen Stellungnahme und die Kenntnisnahme vom Schriftenwechsel erweist sich ein Honorar bzw. eine Entschädigung von maximal CHF 1’300.00 (inkl. Auslagen und MWST) als angezeigt. Der in der Sache gebotene Zeitaufwand ist mit Blick auf den Verfahrensgegenstand sehr tief. Die Bedeutung der Streitsache und die Schwierigkeit des Prozesses sind klar unterdurchschnittlich. Die Beschuldigten 1 bis 3 verzichteten, teilweise mit Verweis auf die Ausführungen der Generalstaatsanwaltschaft, auf eine Stellungnahme.