Rechtsanwalt H.________ macht mit Kostennote vom 7. Mai 2024 eine Entschädigung von CHF 2'839.80 (inkl. Auslagen und MWST). Diese erscheint mit Blick auf den vorgegebenen Tarifrahmen und unter Berücksichtigung der gemäss Art. 41 Abs. 3 KAG massgeblichen Kriterien als deutlich überhöht. Für das Verfassen (inkl. Studium der Beschwerde) der mit Deckblatt und Grussformel knapp zehnseitigen Stellungnahme und die Kenntnisnahme vom Schriftenwechsel erweist sich ein Honorar bzw. eine Entschädigung von maximal CHF 1’300.00 (inkl. Auslagen und MWST) als angezeigt.