Sowohl der Beizug einer Verteidigung als auch der von ihr betriebene Aufwand müssen sich als angemessen erweisen (BGE 138 IV 197 E. 2.3.4). Der Beizug eines Anwaltes durch die Beschuldigten im gegen sie geführten Strafverfahren ist gerechtfertigt (vgl. auch BGE 138 IV 197 E. 2.3.5). Im Beschwerdeverfahren wurde ihnen zudem Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben. Entsprechend ist ihnen eine angemessene Parteientschädigung auszurichten. Ausser Rechtsanwalt H.________ (Anwalt des Beschuldigten 4) haben die Verteidiger keine Kostennoten eingereicht bzw. in Aussicht gestellt. Rechtsanwalt H.__