4.2 4.2.1 Der unentgeltliche Rechtsbeistand des Beschwerdeführers, Rechtsanwalt J.________, hat Anspruch auf eine vom Kanton Bern auszurichtende Entschädigung. Diese wird am Ende des Verfahrens durch die Staatsanwaltschaft oder das urteilende Gericht festgesetzt (Art. 135 Abs. 2 StPO). 4.2.2 Die Beschuldigten 1 bis 4 haben gemäss Art. 429 Abs. 1 Bst. a StPO Anspruch auf eine angemessene Entschädigung für die Ausübung ihrer Verfahrensrechte im Beschwerdeverfahren. Sowohl der Beizug einer Verteidigung als auch der von ihr betriebene Aufwand müssen sich als angemessen erweisen (BGE 138 IV 197 E. 2.3.4).