4. 4.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens werden die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 1‘200.00, dem unterliegenden Beschwerdeführer auferlegt (Art. 428 Abs. 1 StPO). Da ihm die unentgeltliche Rechtspflege gewährt worden ist, werden die Kosten vom Kanton Bern getragen. Eine Rückzahlungspflicht entfällt, weil es sich beim Beschwerdeführer um ein Opfer handelt (vgl. Art. 116 Abs. 1 StPO sowie Art. 1 Abs. 1 des Opferhilfegesetzes [OHG; SR 312.5] sowie Art. 138 Abs. 1bis i.V.m. Art. 135 Abs. 4 StPO).