8 3.2 Soweit der Beschwerdeführer auch um einen Anwaltswechsel im Hauptverfahren ersuchen sollte, ist die Beschwerdekammer für die erstmalige Beurteilung nicht zuständig. Der Beschwerdeführer hat hierfür ein allfälliges Gesuch an die Verfahrensleitung bei der Staatsanwaltschaft zu richten.