3. 3.1 Wenn der Beschwerdeführer mit persönlicher Eingabe vom 22. Februar 2023 schliesslich erstmals um einen Wechsel der unentgeltlichen Verbeiständung im Beschwerdeverfahren BK 24 3 ersucht, ist festzuhalten, dass das Gesuch erst eingegangen ist, als der Schriftenwechsel in der Hauptsache bereits abgeschlossen war (vgl. Verfügung vom 8. Februar 2024). Mithin erübrigt sich im aktuellen Zeitpunkt ein Anwaltswechsel im Beschwerdeverfahren und das Gesuch um Wechsel der unentgeltlichen Verbeiständung (im Beschwerdeverfahren) ist abzuweisen.