Eine analoge Anwendung der für Fälle notwendiger Verteidigung vorgesehenen Ausnahme bezüglich der Behandlung von Fristwiederherstellungsgesuchen kommt mithin nicht in Frage (vgl. dazu auch Urteil des Bundesgerichts 6B_1367/2020 vom 9. Februar 2021 E. 4). Daraus folgt, dass sich der Beschwerdeführer das Vorgehen seines Rechtsanwalts einschliesslich der verspäteten Beschwerdeeinreichung anrechnen lassen muss. 2.5.3 Das sinngemässe Wiederherstellungsgesuch ist daher abzuweisen. 2.6 Nach dem Gesagten ist auf die verspätet eingereichte Beschwerde nicht einzutreten.