als unentgeltlicher Rechtsbeistand des Beschwerdeführers eingesetzt wurde. Vielmehr ist zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer seine Rechtsvertretung selbst ausgewählt hat bzw. bereits die Strafanzeige vom 23. März 2020 von Rechtsanwalt J.________ eingereicht wurde. Eine analoge Anwendung der für Fälle notwendiger Verteidigung vorgesehenen Ausnahme bezüglich der Behandlung von Fristwiederherstellungsgesuchen kommt mithin nicht in Frage (vgl. dazu auch Urteil des Bundesgerichts 6B_1367/2020 vom 9. Februar 2021 E. 4).