Ebenso lag es grundsätzlich an ihm, darüber zu befinden, ob er sich am Verfahren als Strafkläger beteiligen will. Eine Fürsorgepflicht des Staates, die Effizienz und Wirksamkeit der Rechtsvertretung zu gewährleisten, besteht in einer solchen Konstellationen nicht (vgl. dazu auch Urteil des Bundesgerichts 6B_1367/2020 vom 9. Februar 2021 E. 4). Daran ändert auch der Umstand nichts, dass Rechtsanwalt J.________ als unentgeltlicher Rechtsbeistand des Beschwerdeführers eingesetzt wurde.