entsprechenden Voraussetzungen erfüllt sind (Urteil des Bundesgerichts 6B_1367/2020 vom 9. Februar 2021 E. 3 mit Verweis auf BGE 143 I 284 E. 2.2.3). 2.5.2 Vorliegend geht es nicht um einen Fall notwendiger Verteidigung. Der Beschwerdeführer hat das Strafverfahren gegen die Beschuldigten 1 bis 4 mit Strafanzeige vom 23. März 2020 als Geschädigter initiiert. Dabei hat er selber darüber entschieden, ob er sich durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen will oder nicht. Ebenso lag es grundsätzlich an ihm, darüber zu befinden, ob er sich am Verfahren als Strafkläger beteiligen will.