2.4.3 Aufgrund der bundesgerichtlichen Rechtsprechung wird deutlich, dass die Kontrolle der Abgabequittung in den Risikobereich des Beschwerdeführers bzw. von dessen Rechtsbeistand fällt. Diesem wäre es erlaubt und zumutbar gewesen, innert der laufenden Beschwerdefrist einen nochmaligen Zustellversuch der Beschwerdeschrift vorzunehmen. Da Rechtsanwalt J.________ die Beschwerdeschrift nicht innerhalb der zehntägigen Frist nachreichte, muss die Beschwerde als zu spät erachtet werden. 2.5 Soweit das Schreiben von Rechtsanwalt J.