Zudem hielt es fest, dass es weder gegen das Verbot des überspitzten Formalismus noch gegen das Willkürverbot verstosse, wenn die Vorinstanz unter diesen Umständen auf die Beschwerde nicht eingetreten sei und das Fristwiederherstellungsgesuch abgewiesen habe. Zur Sicherstellung der korrekt erfolgten Zustellung wäre eine umgehende Kontrolle der Quittung ohne Weiteres möglich und im Rahmen der üblichen Sorgfaltspflichten zu erwarten gewesen (Urteil des Bundesgerichts 8C_386/2021 vom 2. Juli 2021 E. 5.2 und 5.3). 2.4.3