Das Bundesgericht gelangte zum Schluss, dass dem Beschwerdeführer beim Erhalt der Abgabequittung hätte bewusst werden müssen, dass die Beschwerdeschrift nicht übermittelt worden war und er sie innert Frist nochmals hätte einreichen können und müssen (Urteil des Bundesgerichts 8C_386/2021 vom 2. Juli 2021 E. 5.2). Zudem hielt es fest, dass es weder gegen das Verbot des überspitzten Formalismus noch gegen das Willkürverbot verstosse, wenn die Vorinstanz unter diesen Umständen auf die Beschwerde nicht eingetreten sei und das Fristwiederherstellungsgesuch abgewiesen habe.