Im fraglichen Fall war ebenfalls unbestritten, dass die Beschwerdeschrift nicht mit der elektronischen Eingabe übermittelt worden war. Ebenso war aus der Abgabequittung ersichtlich, dass die Beschwerdeschrift nicht übermittelt worden war (Urteil des Bundesgerichts 8C_386/2021 vom 2. Juli 2021 E. 4.1). Das Bundesgericht gelangte zum Schluss, dass dem Beschwerdeführer beim Erhalt der Abgabequittung hätte bewusst werden müssen, dass die Beschwerdeschrift nicht übermittelt worden war und er sie innert Frist nochmals hätte einreichen können und müssen (Urteil des Bundesgerichts 8C_386/2021 vom 2. Juli 2021 E. 5.2).