_ vom 22. Dezember 2023 keine Beschwerdeschrift übermittelt wurde. Entsprechendes ist auch aus der elektronischen Abgabequittung ersichtlich. Daraus geht hervor, dass am 22. Dezember 2023 als einziger Anhang das Dokument «414.1_Paginierung.pdf, application/pdf (221.1 KB)» übermittelt wurde. 2.4.2 Mit der Generalstaatsanwaltschaft kann auf ein jüngeres Urteil der I. sozialrechtlichen Abteilung des Bundesgerichts verwiesen werden, in dem es eine ähnliche Konstellation zu beurteilen galt. Im fraglichen Fall war ebenfalls unbestritten, dass die Beschwerdeschrift nicht mit der elektronischen Eingabe übermittelt worden war.