6 nicht gegen sich gelten lassen will (BGE 147 IV 145 E. 1.4.5.3; 129 II 125 E. 3.3; 119 IV 330 E. 1c). 2.3.5 Nach dem Gesagten handelt es sich beim Schreiben der Staatsanwaltschaft vom 11. Dezember 2023 um eine beschwerdefähige Verfügung, welche innert zehn Tagen mit Beschwerde angefochten werden kann. 2.4 Zur Frage der Rechtzeitigkeit der Beschwerde: 2.4.1 Wie die Generlastaatsanwaltschaft vorbringt, ist unbestritten, dass mit der elektronischen Eingabe von Rechtsanwalt J.________ vom 22. Dezember 2023 keine Beschwerdeschrift übermittelt wurde.