__ dessen ohne Weiteres bewusst war (vgl. Z. 5-9 und 57-60 der Beschwerde). Im Übrigen ist daran zu erinnern, dass eine Person, die eine Verfügung ohne Rechtsmittelbelehrung erhalten hat, nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung dazu gehalten ist, die Verfügung innert der gewöhnlichen Rechtsmittelfrist anzufechten oder sich innert nützlicher Frist nach den in Frage kommenden Rechtsmitteln zu erkundigen, wenn sie den Verfügungscharakter erkennen kann und diese